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   OLG Hamburg, 12.09.2011 - 6 W 30/11 BSch   

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OLG Hamburg, 12.09.2011 - 6 W 30/11 BSch (https://dejure.org/2011,63015)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.09.2011 - 6 W 30/11 BSch (https://dejure.org/2011,63015)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. September 2011 - 6 W 30/11 BSch (https://dejure.org/2011,63015)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hamburg

    § 11 Abs 1 BinSchG, § 58 Abs 1 FamFG
    Verklarungsverfahren nach Binnenschiffsunfall: Anfechtbarkeit von Beweisbeschlüssen, Beweisaufnahme über Bergungskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Binnenschifffahrtsgerichts im Verklarungsverfahren; Zulässigkeit der Beweisaufnahme über die Höhe der Bergungskosten

  • Institut für Transport- und Verkehrsrecht

    § 11 Abs. 1 BinSchG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BinSchG § 11 Abs. 1
    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Binnenschifffahrtsgerichts im Verklarungsverfahren; Zulässigkeit der Beweisaufnahme über die Höhe der Bergungskosten

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 23.04.2007 - 3 W 65/06

    Beschränkung der Ausdehnung der Beweisaufnahme im Verklarungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.09.2011 - 6 W 30/11
    Die beantragte Ausdehnung der Beweisaufnahme kann sich auch auf die Schadenshöhe erstrecken, da sich aus § 11 Abs. 1 BinSchG ergibt, dass Gegenstand des Verklarungsverfahrens auch der Umfang des eingetretenen Schadens ist (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 23.04.2007, 3 W 65/06, zitiert nach juris, dort Tz. 5).

    Das OLG Köln hat zwar ausgeführt, dass zu den Schäden, die im Rahmen eines Verklarungsverfahrens geklärt werden, nicht der durch einen Betriebsausfall entstandene Schaden gehört, jedenfalls nicht, wenn die unfallbedingte Dauer der Betriebsunterbrechung unstreitig oder geklärt ist (vgl. Beschluss vom 23.04.2007, 3 W 65/06 BSch, zitiert nach juris, dort Tz. 6).

  • OLG Köln, 20.09.2017 - 3 W 44/17
    Gesetzessystematisch ist damit auch in § 402 Abs. 2 FamFG das Verfahren als solches und nicht nur der verfahrenseinleitende Antrag i.S.v. § 11 BinSchG gemeint (in diesem Sinne wohl auch Schifffahrtsobergericht Hamburg, Beschl. v. 12.09.2011 - 6 W 30/11 BinSch, zitiert nach juris; Schifffahrtsobergericht Hamburg, Beschl. v. 13.01.2014 - 6 W 97/12, zitiert nach juris).

    Bei der Frage, ob einem Antrag stattgegeben wurde oder ob er ggf. teilweise abgelehnt wurde, ist darauf abzustellen, welchem materiellen Gehalt die Entscheidung hat (vgl. Schifffahrtsobergericht Hamburg Beschl. v. 12.09.2011 - 6 W 30/11 BinSch, zitiert nach juris).

    Selbst wenn in diesem Begehren eine Begrenzung der Verklarungsuntersuchung liegen sollte, so ist dies nicht ein konkreter Beweisantrag (vgl. Schifffahrtsobergericht Hamburg, Beschl. v. 12.09.2011 - 6 W 30/11 BinSch, zitiert nach juris).

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 22 W 2/18

    Binnenschifffahrt: Höhe der Gerichtsgebühren bei Schließung eines

    Damit gilt auch im Verklarungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG; Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Urt. v. 02.03.1993 - U 11/92 Bsch -, NVZ 1993, 441; Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 23.05.2005 - 3 W 16/05 BSch -, juris Rn. 2; Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 30.04.2014 - 3 W 19/14 -, juris Rn. 3; Schiffahrtsobergericht Hamburg, Beschl. v. 12.09.2011 - 6 W 30/11 BSch -, juris Rn. 8; v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht, 5. Aufl., § 13 BinSchG Rn. 4), so dass das Schifffahrtsgericht in diesem Rahmen Herr des Verfahrens ist und unabhängig von den Beweisanträgen oder Beweisanregungen der Verfahrensbeteiligten den Umfang der Beweisaufnahme gestalten kann, selbst wenn dies nicht dem Willen der Verfahrensbeteiligten entspricht (vgl. v. Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschiffahrtsrecht, S. 78).

    Deshalb endet das Verfahren nach § 11 BinSchG erst durch den förmlichen Beschluss über die Schließung des Verklarungsverfahrens (vgl. v. Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschiffahrtsrecht, S. 98), mit dem das Gericht zum Ausdruck bringt, dass auch aus seiner Sicht keine weitere Aufklärung mehr erforderlich ist, was - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - notwendig eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten und dessen Würdigung voraussetzt (Dass solche Erwägungen angestellt werden, zeigen die Beschwerden gegen Schließungsentscheidungen, z.B. Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschl. v. 18.05.1993 - W 2/93 BSch - Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 15.10.1999 - 3 W 27/99 Bsch - Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 23.05.2005 - 3 W 16/05 BSch -, juris; Rheinschiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 23.04.2007 - 3 W 65/06 BSch -, juris; Schiffahrtsobergericht Hamburg, Beschl. v. 12.09.2011 - 6 W 30/11 BSch -, juris; vgl. auch Schiffahrtsgericht Mannheim, Beschl. v. 08.12.2006 - 30 H 2/06 -, juris).

  • OLG Hamburg, 27.07.2017 - 6 U 74/16

    Werkvertrag: Vergütungsanspruch aufgrund der Bergung eines Schubleichters

    Nach dem Beschluss des Senats vom 12.09.2011 (6 W 30/11 BSch, Bl. 101) ist das Verklarungsverfahren um die Fragen erweitert worden, welche Schäden der Bergung/Wrackbeseitigung zuzuordnen sind und welche dieser Schäden einer möglicherweise nicht fachgerechten Bergung zuzuordnen sind.
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